Gewerbeabfall
Zum Gewerbeabfall zählen folgende Abfälle:
- Papiersäcke
- Holzschnittreste
- verschmutzte Verpackungsmaterialien, ohne schädliche Inhalte
- Kunststoffrohre
- Umreifungsbänder
- Kunststoffsäcke und Konststoffeimer
- verschmutzte Folien mit Restanhaftung
- Gemischte Siedlungs-Abfälle und Kunststoffe gemäß Paragraph 4 GewAbfV und Anhang zu Paragraph 4 der GewAbfV
Nicht dazu zählen folgende Abfälle:
- Speise- und Kantinenabfälle
- Windeln
- Medizinische Abfälle
- Markt- und Grünabfälle
- Technische Kunststoffe
- Nassmüll
- Belastete oder mit Schadstoffen verunreinigte Abfälle, wie Teerpappe, Farb- und Lackeimer, Enternitplatten, etc.
Informationen zur Gewerbeabfallordnung
Die aktuelle Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten und hat folgenden Zweck:
Eine hochwertige Verwertung der Abfälle und somit die Eindämmung der Schein-Verwertung. Dies soll durch die hohe Anforderung an die Abfalltrennung, die Vorbehandlung von Abfällen und notwendige Kontrollen erreicht werden.